Ausgehend von diesen Ausführungen der Erstinstanz habe er in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass den beiden Zeugnissen keine entscheidende Bedeutung zukomme. Obwohl er sich deshalb gar nicht vertiefter mit den Arztzeugnissen hätte auseinandersetzen müssen, sei er in seiner Anschlussrekursantwort dennoch "kurz" auf dieselben eingegangen, "und zwar immer auf dem Hintergrund der erstinstanzlichen Betrachtungsweise".