erstellt erachten (KG act. 1 S. 15/16). - 7 - Sodann habe die Erstinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2004 auf S. 8/9 (recte: S. 18/19) unter Ziff. 4.2 als den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Abänderungsgrund nicht primär die Krankheit, sondern die momentane Drucksituation aufgeführt. Ausgehend von diesen Ausführungen der Erstinstanz habe er in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass den beiden Zeugnissen keine entscheidende Bedeutung zukomme.