golten habe, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 2'000.-- pro Monat verdienen könne) - gar keine Krankheit bzw. Vermittlungsunfähigkeit bestätigen würden (KG act. 1 S. 13/14). Die beiden Arztzeugnisse seien zudem "schwammig" und stünden im Widerspruch zur erstinstanzlichen Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, wo diese noch ganz anderen Umständen Gewicht zugemessen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die unterlassene Stellensuche nicht als durch die Beschwerdegegnerin verschuldet angesehen werden könne, sei damit als willkürliche tatsächliche Annahme i.S.v. Art. 281 Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren, denn man könne eine bestrittene und durch nichts belegte Behauptung nicht als