So habe die Beschwerdegegnerin zur Begründung die angeblich traumatisierenden Ereignisse vom Dezember 2002, die bisher gelebte Rollenverteilung und die Tatsache, dass sie Mutter zweier Kinder sei und als Wiedereinsteigerin auftrete, angeführt (KG act. 1 S. 11-13). Aus dieser gesamten Auswahl von Gründen habe die Vorinstanz lediglich auf die angebliche Krankheit der Beschwerdegegnerin abgestützt und dabei ausser Acht gelassen, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse für die ausschlaggebende Zeit - den 1. September 2003 (an welchem sich die Beschwerdegegnerin beim RAV habe melden müssen) wie auch für den 21. Mai 2004 (ab welchem die Annahme ge-