2.1 Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, die Beschwerdegegnerin habe ihre Vermittlungsunfähigkeit bzw. ihre derzeitige Arbeitslosigkeit vor Erstinstanz mit Fakten begründet, welche bereits zur Zeit der ersten Verfügung vom 3. März 2003 bestanden hätten. So habe die Beschwerdegegnerin zur Begründung die angeblich traumatisierenden Ereignisse vom Dezember 2002, die bisher gelebte Rollenverteilung und die Tatsache, dass sie Mutter zweier Kinder sei und als Wiedereinsteigerin auftrete, angeführt (KG act. 1 S. 11-13).