Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich in der Folge in seiner Stellungnahme zum Anschlussrekurs damit begnügt, den Lohnnachweis für den Monat Mai 2004 einzureichen; weshalb er in der konkreten Situation, in welcher er mit der Möglichkeit einer Aufhebung der zu seinen Gunsten lautenden erstinstanzlichen Annahmen rechnen musste, (nur) gerade diese Abrechnung und nicht auch diejenigen für Januar bis April 2004 einreichte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Insbesondere wird weder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei dazu nicht in der Lage gewesen (vgl. dazu KG act.