1.2 a) Nach § 210 ZPO sind die Beweismittel im summarischen Verfahren bereits mit dem Begehren bzw. der Antwort einzureichen oder - wenn dies nicht möglich ist - zumindest zu bezeichnen. Der Richter kann zwar gemäss Satz 2 von § 210 ZPO zur Beibringung von Beweismitteln Nachfrist ansetzen, doch steht es in seinem Ermessen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht (Kass.-Nr. 99/153Z, Entscheid vom 6.12.99 i.S. H., Erw. II.3.b). Bei der Ausübung dieses Ermessens gilt es zunächst den dem summarischen Verfahren zugrundeliegenden Beschleunigungsgedanken zu beachten, - 5 -