Wenn es der Vorinstanz aber wirklich nur darum gegangen sei, Belege über das Einkommen von Januar bis April 2004 vor sich zu haben, so hätte sie - so der Beschwerdeführer - Frist zur Edition dieser Belege ansetzen müssen, zumal er mit der Einreichung der UBS- Kontoauszüge und der Mai-Abrechnung 2004 bewiesen habe, dass das Einkommen seit Oktober 2003 einen deutlichen Einbruch erlitten habe. Weil die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht einfach davon habe ausgehen können, dass er seine Lohneinbusse dadurch nicht belegt habe, dass er die Monatslohnabrechnungen Januar bis April 2004 nicht eingereicht habe, habe sie das rechtliche Ge-