Nun mache die Vorinstanz jedoch geltend, er sei den Nachweis über sein Einkommen von Januar bis April 2004 schuldig geblieben, weshalb von keiner dauerhaften Lohnreduktion auszugehen sei, da nur eine dreimonatige Reduktion nachgewiesen sei. Wenn es der Vorinstanz aber wirklich nur darum gegangen sei, Belege über das Einkommen von Januar bis April 2004 vor sich zu haben, so hätte sie - so der Beschwerdeführer - Frist zur Edition dieser Belege ansetzen müssen, zumal er mit der Einreichung der UBS- Kontoauszüge und der Mai-Abrechnung 2004 bewiesen habe, dass das Einkommen seit Oktober 2003 einen deutlichen Einbruch erlitten habe.