1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Bezirksgericht Bülach habe es in der Verfügung vom 5. Januar 2004 als glaubhaft erachtet, dass sich sein Einkommen seit Oktober 2003 deutlich und dauerhaft auf Fr. 8'948.-- netto (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen) verringert habe; dementsprechend sei seine Unterhaltspflicht reduziert worden. Im Rahmen der Rekursbegründung habe kein Anlass bestanden, diese zu seinen Gunsten lautenden Annahmen in Frage zu stellen, geschweige denn neue Dokumente einzureichen.