4. Mit Eingabe vom 12. August 2004 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (KG act. 5). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 9), beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (KG act. 10 S. 2). II. - 4 -