Mit Beschluss des Obergerichtes (I. Zivilkammer) vom 21. Juli 2004 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. In teilweiser Gutheissung des Anschlussrekurses wurde die Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgehoben und Ziff. 6 der Vereinbarung insofern abgeändert, als der Passus betreffend die Annahme eines fiktiven Einkommens ab dem 23. Mai 2004 ersatzlos gestrichen wurde (OG act. 24 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).