3. Gegen diese Verfügung ergriff der Beschwerdeführer Rekurs und hielt dabei an seinem Begehren, wonach er ab dem 1. Oktober 2003 von jeglichen Unterhaltspflichten zu befreien sei, fest (OG act. 2 S. 2). In ihrer Rekursantwort erhob die Beschwerdegegnerin Anschlussrekurs; sie verlangte dabei die Aufhebung der Reduktion der Unterhaltsbeiträge und beantragte erneut die Neuformulierung von Ziff. 6 der Eheschutzvereinbarung (OG act. 13 S. 2/3).