Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2004 wurde eine Besuchsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, und es wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 1. November 2003 auf Fr. 4'562.-- zzgl. Kinderzulagen (Fr. 2'562.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich und Fr. 1'000.-- je Kind, zzgl. Kinderzulagen) reduziert. Die weiteren Parteianträge wurden abgewiesen (ER act. 15).