2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 verlangte der Beschwerdeführer die Abänderung/Ergänzung der Vereinbarung bzw. der Verfügung vom 3. März 2003, und beantragte dabei sowohl die Bestellung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft für die beiden Kinder als auch die Entbindung von jeglichen Unterhaltspflichten ab dem 1. Oktober 2003 (ER act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung dieser Abänderungsbegehren und beantragte unter anderem eine Neuformulierung von Ziff. 6 der Vereinbarung (ein Fr. 1'000.-- übersteigendes Einkommen sollte ihr nur noch zur Hälfte an den persönlichen Unterhalt angerechnet werden;