6 eine Klausel, wonach sich die Beschwerdegegnerin um eine Arbeitsstelle (mind. 50%) zu bemühen habe. Finde sie eine Stelle, so sei das Fr. 1'000.-- übersteigende Einkommen zu zwei Dritteln an ihren persönlichen Unterhalt anzurechnen - bei erfolgloser Stellensuche trete ab dem 21. Mai 2004 die Annahme ein, dass sie monatlich Fr. 2'000.-- verdienen könne. Zudem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin in dieser Ziffer, den Beschwerdeführer über ihre Bemühungen zu orientieren und - bei erfolgloser Stellensuche - spätestens ab dem 1. September 2003 das RAV einzuschalten (vgl. ER act. 7/26).