In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'100.-- (Fr. 2'760.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich und je Fr. 1'000.-- für die beiden Kinder, zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann enthielt die Vereinbarung unter Ziff. 6 eine Klausel, wonach sich die Beschwerdegegnerin um eine Arbeitsstelle (mind. 50%) zu bemühen habe.