1. Im Rahmen eines im Oktober 2002 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach eingeleiteten Eheschutzverfahrens schlossen die Eheleute A. und B. (Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin) anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2003 eine Vereinbarung, welche mit Verfügung vom gleichen Datum genehmigt wurde. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'100.-- (Fr. 2'760.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich und je Fr. 1'000.-- für die beiden Kinder, zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen.