{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040120_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F1C3BCF9F241D429C1256F5600398515_AA040120.pdf", "Checksum": "2958293b1ad8260ac70e2d9496a219ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Summarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "d3113fcd11ff0a107784f1b19f13f4d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120\nRegeste:\nSummarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in\ndiesem Zusammenhang die richterliche Fragepflicht verletzt bzw. gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstossen, gilt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin stellte die zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende Annahme der\nErstinstanz, wonach keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden habe, weil\ndie Drucksituation für die Beschwerdegegnerin schon bei Abschluss der Vereinbarung bestanden habe, im Rahmen ihres Anschlussrekurses ausdrücklich in\nFrage. Dabei brachte sie vor, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht arbeitsunfähig gewesen und habe vielmehr darauf hoffen dürfen,\ndie Situation werde sich in Zukunft entspannen (vgl. KG act. 2 S. 8 bzw. OG\nact. 13 S. 4 f. und 19 f.). Der Beschwerdeführer musste folglich damit rechnen,\ndass das Obergericht in diesem Zusammenhang möglicherweise andere Schlüsse ziehen würde als die Erstinstanz. In dieser Situation war es nicht Sache des\nObergerichtes, den Beschwerdeführer aufzufordern, Einwände gegen die beschwerdegegnerische Argumentation vorzubringen: Auch im Hinblick auf § 55\nZPO ist es nicht Aufgabe des Richters, einer Partei zu raten, was sie zweckmässigerweise behaupten bzw. bestreiten soll, um den Prozess zu gewinnen, denn\ner verlöre ansonsten seine Unparteilichkeit und müsste nach § 96 Ziff. 2 GVG in\nden Ausstand treten (vgl. ZR 90 Nr. 37; RB 1993 Nr. 26; Kass.-Nr. 2002/390Z,\nEntscheid vom 29.4.2003 i.S. G., Erw. II.3.2). Diese Rüge ist folglich abzuweisen.\n\n3.1 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, gemäss Art. 179 ZGB\nhabe der Richter auf Begehren eines Ehegatten die (Eheschutz-) Massnahmen\nden veränderten Verhältnissen anzupassen; seien veränderte Verhältnisse eingetreten, habe der Eheschutzrichter alles neu zu betrachten/berechnen, und zwar\n- 9 -\n\naufgrund aller Vorgaben (mit Bestimmung des Einkommens der Parteien, der\nNotbedarfe, etc.). Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz eine Veränderung der\nVerhältnisse angenommen, indem sie das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bejaht habe, doch habe sie es in der Folge unterlassen, eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Dieses Vorgehen verletze eindeutig Art. 179 ZGB, womit\nder Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts i.S.v. § 281 Ziff. 3\nZPO gesetzt worden sei (KG act. 1 S. 17/18).\n\n3.2 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Falschanwendung einer zivilrechtlichen Norm des Bundesrechts (Art. 179 ZGB) vor, womit sich\nvorab die Frage stellt, ob diese Rüge nicht auf dem Wege der eidgenössischen\nBerufung geltend zu machen gewesen wäre. Dies ist zu verneinen, denn gemäss\nständiger - wenn auch verschiedentlich kritisierter - Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die Anordnung/Verweigerung von Eheschutzmassnahmen keine Endentscheide i.S.v.\nArt. 48 OG dar (BGE 127 III 274; Kass.-Nr. 2003/090, Entscheid vom 22.7.2003\ni.S. G., Erw. II.1.c). Hinsichtlich § 285 ZPO (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde) steht einem Eintreten auf die Rüge folglich nichts entgegen.\n\nb) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung\ndes Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). Der Nichtigkeitskläger kann sich also nicht damit begnügen,\nappellatorische Kritik zu üben, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen (vgl. ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4\nzu § 288 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).\n\nDie Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, bezüglich der\nEinkommenssituation der Parteien habe sich nichts geändert. Ebenso mangle es\nhinsichtlich der Bedarfspositionen an der Voraussetzung eines Abänderungsgrundes, denn während die Beschwerdegegnerin keinen solchen geltend gemacht habe, seien die vom Beschwerdeführer bei der Erstinstanz vorgebrachten\nneuen Bedarfspositionen in zutreffender Weise abgewiesen worden. Das Oberge-\n- 10 -\n\nricht verwies dazu in Anwendung von § 161 GVG auf die Erwägungen der Erstinstanz und machte verschiedene ergänzende Ausführungen. Abschliessend hielt\ndas Obergericht fest, es erübrige sich, die gesamte Notbedarfsrechnung - angepasst an die neuen Verhältnissse - neu vorzunehmen, weil weder auf der Ein-\nkommens- noch auf der Bedarfsseite ein Abänderungsgrund gegeben sei (KG\nact. 2 S. 14/15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und bringt lediglich im Sinne einer appellatorischen Kritik\nvor, das Obergericht habe zu Unrecht keine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen. Nach dem vorstehend Gesagten ist auf die Rüge folglich nicht einzutreten.\n\n4. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten\nwerden kann.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer auzuerlegen, zufolge der ihm bereits vor Erstinstanz gewährten\nunentgeltlichen Prozessführung (ER act. 15 S. 24) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Beschwerdeführer ist sodann zu verpflichten, dem unentgeltlichen\nRechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; für den Fall der Nichterhältlichkeit ist die Entschädigung aus\nder Gerichtskasse zu entrichten (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n"}