{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040120_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F1C3BCF9F241D429C1256F5600398515_AA040120.pdf", "Checksum": "2958293b1ad8260ac70e2d9496a219ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Summarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "d3113fcd11ff0a107784f1b19f13f4d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120\nRegeste:\nSummarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen\n\n 2.1 Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, die Beschwerdegegnerin habe ihre Vermittlungsunfähigkeit bzw. ihre derzeitige Arbeitslosigkeit vor\nErstinstanz mit Fakten begründet, welche bereits zur Zeit der ersten Verfügung\nvom 3. März 2003 bestanden hätten. So habe die Beschwerdegegnerin zur Begründung die angeblich traumatisierenden Ereignisse vom Dezember 2002, die\nbisher gelebte Rollenverteilung und die Tatsache, dass sie Mutter zweier Kinder\nsei und als Wiedereinsteigerin auftrete, angeführt (KG act. 1 S. 11-13). Aus dieser\ngesamten Auswahl von Gründen habe die Vorinstanz lediglich auf die angebliche\nKrankheit der Beschwerdegegnerin abgestützt und dabei ausser Acht gelassen,\ndass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse für die ausschlaggebende Zeit - den\n1. September 2003 (an welchem sich die Beschwerdegegnerin beim RAV habe\nmelden müssen) wie auch für den 21. Mai 2004 (ab welchem die Annahme gegolten habe, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 2'000.-- pro Monat verdienen könne) - gar keine Krankheit bzw. Vermittlungsunfähigkeit bestätigen würden (KG\nact. 1 S. 13/14). Die beiden Arztzeugnisse seien zudem \"schwammig\" und stünden im Widerspruch zur erstinstanzlichen Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, wo diese noch ganz anderen Umständen Gewicht zugemessen habe. Die\nFeststellung der Vorinstanz, wonach die unterlassene Stellensuche nicht als\ndurch die Beschwerdegegnerin verschuldet angesehen werden könne, sei damit\nals willkürliche tatsächliche Annahme i.S.v. Art. 281 Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren,\ndenn man könne eine bestrittene und durch nichts belegte Behauptung nicht als\nerstellt erachten (KG act. 1 S. 15/16).\n- 7 -\n\nSodann habe die Erstinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2004 auf S. 8/9 (recte: S. 18/19) unter Ziff. 4.2 als\nden von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Abänderungsgrund nicht\nprimär die Krankheit, sondern die momentane Drucksituation aufgeführt. Ausgehend von diesen Ausführungen der Erstinstanz habe er in guten Treuen darauf\nvertrauen dürfen, dass den beiden Zeugnissen keine entscheidende Bedeutung\nzukomme. Obwohl er sich deshalb gar nicht vertiefter mit den Arztzeugnissen\nhätte auseinandersetzen müssen, sei er in seiner Anschlussrekursantwort dennoch \"kurz\" auf dieselben eingegangen, \"und zwar immer auf dem Hintergrund\nder erstinstanzlichen Betrachtungsweise\". Bei dieser Ausgangslage - so der Beschwerdeführer weiter - hätte ihn das Obergericht nach Treu und Glauben darauf\naufmerksam machen müssen, dass es den beiden Arztzeugnissen eine besondere Bedeutung zumesse, und ihn nochmals zu einer Verdeutlichung seiner Bestreitungen anhalten müssen, was es in Verletzung von § 55 ZPO jedoch nicht\ngetan habe (KG act. 1 S. 15).\n\n2.2 a) Dem Vorwurf, wonach die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die unterlassene Stellensuche der Beschwerdegegnerin unverschuldet sei, liegt die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsannahme i.S.v. § 281\nZiff. 2 ZPO zugrunde, denn zur Begründung stellt der Beschwerdeführer primär\ndie von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. die eingereichten Arztzeugnisse in Frage. Dabei setzt er sich mit\nder Erwägung der Vorinstanz, wonach es nicht angehe, dass er - der Beschwerdeführer - die von verschiedenen Therapeuten ausgestellten Atteste ohne konkret\nsubstantiierte Verdachtsmomente als Gefälligkeitszeugnisse darstelle (KG act. 2\nS. 12), jedoch in keiner Weise auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er im Rekursverfahren - entgegen der Annahme der Vorinstanz - eben\ndoch substantiierte Einwände vorgetragen habe. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren herrschenden Novenverbotes (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich\n1986, S. 17; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 75) kann die im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Substantiierung der Bestreitungen vor dem Kassationsgericht jedenfalls nicht mehr\n- 8 -\n\nnachgeholt werden. Auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die\nSachdarstellung der Beschwerdegegnerin vor Erstinstanz gegen die Richtigkeit\nder Arztzeugnisse spreche, ist somit nicht einzugehen. Ebenso ist auch die neu\nvorgetragene Behauptung, die Zeugnisse würden für die beiden (angeblich) ausschlaggebenden Daten ohnehin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, nicht mehr\nzu hören, womit auf die Rüge betreffend Willkür i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten ist.\n\n"}