{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040120_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F1C3BCF9F241D429C1256F5600398515_AA040120.pdf", "Checksum": "2958293b1ad8260ac70e2d9496a219ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Summarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "d3113fcd11ff0a107784f1b19f13f4d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120\nRegeste:\nSummarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen\n\n 1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Bezirksgericht\nBülach habe es in der Verfügung vom 5. Januar 2004 als glaubhaft erachtet, dass\nsich sein Einkommen seit Oktober 2003 deutlich und dauerhaft auf Fr. 8'948.--\nnetto (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen) verringert habe; dementsprechend\nsei seine Unterhaltspflicht reduziert worden. Im Rahmen der Rekursbegründung\nhabe kein Anlass bestanden, diese zu seinen Gunsten lautenden Annahmen in\nFrage zu stellen, geschweige denn neue Dokumente einzureichen. In der Anschlussrekursantwort habe er auf diese Angaben abgestellt und verdeutlicht, dass\nsich sein Lohn auf Fr. 8'238.85 (zzgl. 13. ML) belaufe und sich ab 1. August 2004\nauf Fr. 7'140.33 reduziere. Als Beweis hiefür sei die Lohnabrechnung Mai 2004\nins Recht gelegt worden. Nun mache die Vorinstanz jedoch geltend, er sei den\nNachweis über sein Einkommen von Januar bis April 2004 schuldig geblieben,\nweshalb von keiner dauerhaften Lohnreduktion auszugehen sei, da nur eine\ndreimonatige Reduktion nachgewiesen sei. Wenn es der Vorinstanz aber wirklich\nnur darum gegangen sei, Belege über das Einkommen von Januar bis April 2004\nvor sich zu haben, so hätte sie - so der Beschwerdeführer - Frist zur Edition dieser Belege ansetzen müssen, zumal er mit der Einreichung der UBS-\nKontoauszüge und der Mai-Abrechnung 2004 bewiesen habe, dass das Einkommen seit Oktober 2003 einen deutlichen Einbruch erlitten habe. Weil die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht einfach davon habe ausgehen können, dass\ner seine Lohneinbusse dadurch nicht belegt habe, dass er die Monatslohnabrechnungen Januar bis April 2004 nicht eingereicht habe, habe sie das rechtliche Gehör bzw. die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO verletzt und damit den\nNichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 8-11).\n\n1.2 a) Nach § 210 ZPO sind die Beweismittel im summarischen Verfahren bereits mit dem Begehren bzw. der Antwort einzureichen oder - wenn dies\nnicht möglich ist - zumindest zu bezeichnen. Der Richter kann zwar gemäss\nSatz 2 von § 210 ZPO zur Beibringung von Beweismitteln Nachfrist ansetzen,\ndoch steht es in seinem Ermessen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht (Kass.-Nr. 99/153Z, Entscheid vom 6.12.99 i.S. H., Erw.\nII.3.b). Bei der Ausübung dieses Ermessens gilt es zunächst den dem summarischen Verfahren zugrundeliegenden Beschleunigungsgedanken zu beachten,\n- 5 -\n\nweshalb grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu\n§ 210 ZPO). Andererseits stellt die in § 210 ZPO vorgesehene Möglichkeit zur\nAnsetzung einer Nachfrist einen konkreten Anwendungsfall der in § 55 ZPO in\nallgemeiner Form statuierten richterlichen Fragepflicht dar, weshalb gleichzeitig\ndie Grundsätze von § 55 ZPO zu beachten sind (zur richterlichen Fragepflicht bei\nfehlenden, unzulässigen oder unvollständigen Beweisofferten vgl. Kass.-Nr.\n95/374Z, Entscheid vom 6.6.1996 i.S. S., Erw. II.2; Lieber, in: Festschrift zum\n70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 174 ff.; Sarbach, Die\nrichterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht,\nDiss. Bern 2003, S. 216/217). In dieser Hinsicht wäre etwa dann von einer missbräuchlichen Ermessensausübung zu sprechen, wenn der Verzicht auf Ansetzung\neiner Nachfrist mit Blick auf die Fürsorgefunktion der richterlichen Fragepflicht als\ngeradezu stossend erschiene.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin verlangte - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Anschlussrekurses die Aufhebung der erstinstanzlich verfügten Reduktion der Unterhaltsbeiträge; hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommenseinbusse stellte sie die Aussagekraft der dazu eingereichten Kontoauszüge in Frage und wies insbesondere auch auf die fehlenden aktuellen Lohnbelege hin (vgl. KG act. 2 S. 7 bzw. OG act. 13 S. 10 f. und 17 ff.). Der\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich in der Folge in seiner Stellungnahme zum Anschlussrekurs damit begnügt, den Lohnnachweis für den Monat\nMai 2004 einzureichen; weshalb er in der konkreten Situation, in welcher er mit\nder Möglichkeit einer Aufhebung der zu seinen Gunsten lautenden erstinstanzlichen Annahmen rechnen musste, (nur) gerade diese Abrechnung und nicht auch\ndiejenigen für Januar bis April 2004 einreichte, lässt sich der Beschwerdeschrift\nnicht entnehmen. Insbesondere wird weder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei dazu nicht in der Lage gewesen (vgl. dazu KG act. 2 S. 10, wo die auf S. 5\nder Stellungnahme zum Anschlussrekurs gemachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe sonst nie Lohnabrechnungen erhalten, als aktenwidrig bezeichnet\nwurde), noch wird behauptet, es habe sich um ein Versehen gehandelt. Mit Blick\nauf die unangefochtene Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer\n- 6 -\n\nin den Monaten Januar bis April 2004 (im Gegensatz zum Mai 2004) Pikettdienst\ngeleistet habe (KG act. 2 S. 10), besteht vielmehr der Verdacht, dass bewusst nur\ndiese eine Abrechnung eingereicht wurde, um das in den Monaten Januar bis\nApril 2004 aufgrund der geleisteten Pikettdienste erzielte höhere Einkommen zu\nkaschieren. Ob dem tatsächlich so war, kann letztlich offenbleiben, denn der Beschwerdeführer hat es jedenfalls versäumt, eine plausible Erklärung für sein Vorgehen zu liefern bzw. Umstände darzulegen, aufgrund welcher das Ansetzen einer Nachfrist geboten gewesen wäre. Von einem Verstoss gegen § 210 bzw. 55\nZPO kann in diesem Zusammenhang folglich nicht die Rede sein.\n\n"}