{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040120_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F1C3BCF9F241D429C1256F5600398515_AA040120.pdf", "Checksum": "2958293b1ad8260ac70e2d9496a219ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Summarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "d3113fcd11ff0a107784f1b19f13f4d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040120\nRegeste:\nSummarisches Verfahren, richterliche Fragepflicht - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Änderung von Eheschutzmassnahmen\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040120/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer,\nHans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der\nSekretär Roland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 15. November 2004\n\nin Sachen\n\nA.,\nKläger, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\ngegen\n\nB.,\nBeklagte, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\nbetreffend\nAbänderung Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2004 (LP040037/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Im Rahmen eines im Oktober 2002 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach eingeleiteten Eheschutzverfahrens schlossen die Eheleute A. und B. (Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin) anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2003 eine Vereinbarung, welche mit Verfügung vom gleichen Datum genehmigt wurde. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, der Beschwerdegegnerin ab dem\n1. März 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'100.-- (Fr.\n2'760.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich und je Fr. 1'000.-- für die beiden\nKinder, zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann enthielt die Vereinbarung unter\nZiff. 6 eine Klausel, wonach sich die Beschwerdegegnerin um eine Arbeitsstelle\n(mind. 50%) zu bemühen habe. Finde sie eine Stelle, so sei das Fr. 1'000.-- übersteigende Einkommen zu zwei Dritteln an ihren persönlichen Unterhalt anzurechnen - bei erfolgloser Stellensuche trete ab dem 21. Mai 2004 die Annahme ein,\ndass sie monatlich Fr. 2'000.-- verdienen könne. Zudem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin in dieser Ziffer, den Beschwerdeführer über ihre Bemühungen\nzu orientieren und - bei erfolgloser Stellensuche - spätestens ab dem\n1. September 2003 das RAV einzuschalten (vgl. ER act. 7/26).\n\n2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 verlangte der Beschwerdeführer\ndie Abänderung/Ergänzung der Vereinbarung bzw. der Verfügung vom 3. März\n2003, und beantragte dabei sowohl die Bestellung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft für die beiden Kinder als auch die Entbindung von jeglichen\nUnterhaltspflichten ab dem 1. Oktober 2003 (ER act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung dieser Abänderungsbegehren und beantragte\nunter anderem eine Neuformulierung von Ziff. 6 der Vereinbarung (ein Fr. 1'000.--\nübersteigendes Einkommen sollte ihr nur noch zur Hälfte an den persönlichen\nUnterhalt angerechnet werden; zudem sollte die Verpflichtung, eine Arbeitsstelle\n- 3 -\n\nzu suchen, und die Annahme eines fiktiven Einkommens nicht mehr darin enthalten sein, ER act. 10 S. 1).\n\nMit einzelrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2004 wurde eine Besuchsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, und es wurden die\nmonatlichen Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 1. November 2003 auf\nFr. 4'562.-- zzgl. Kinderzulagen (Fr. 2'562.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich und Fr. 1'000.-- je Kind, zzgl. Kinderzulagen) reduziert. Die weiteren Parteianträge wurden abgewiesen (ER act. 15).\n\n3. Gegen diese Verfügung ergriff der Beschwerdeführer Rekurs und\nhielt dabei an seinem Begehren, wonach er ab dem 1. Oktober 2003 von jeglichen Unterhaltspflichten zu befreien sei, fest (OG act. 2 S. 2). In ihrer Rekursantwort erhob die Beschwerdegegnerin Anschlussrekurs; sie verlangte dabei die\nAufhebung der Reduktion der Unterhaltsbeiträge und beantragte erneut die\nNeuformulierung von Ziff. 6 der Eheschutzvereinbarung (OG act. 13 S. 2/3).\n\nMit Beschluss des Obergerichtes (I. Zivilkammer) vom 21. Juli 2004\nwurde der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. In teilweiser Gutheissung\ndes Anschlussrekurses wurde die Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgehoben\nund Ziff. 6 der Vereinbarung insofern abgeändert, als der Passus betreffend die\nAnnahme eines fiktiven Einkommens ab dem 23. Mai 2004 ersatzlos gestrichen\nwurde (OG act. 24 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).\n\n4. Mit Eingabe vom 12. August 2004 hat der Beschwerdeführer gegen\ndiesen Beschluss fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; er verlangt die\nAufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2).\n\nMit Verfügung vom 18. August 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (KG act. 5). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 9), beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung\nder Beschwerde (KG act. 10 S. 2).\n\nII.\n- 4 -\n\n"}