Auch diese Rügen befassen sich klarerweise nur mit der Beanstandung der materiellen Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen. Auf diese Vorbringen kann demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 10. Zusammenfassend ist daher die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Das Gericht beschliesst: