ne Liquidation nach der Version des Beschwerdegegners vorgenommen hätte, wären die ursprünglichen Gesellschafter einzubeziehen gewesen; allenfalls wären bei den vorherigen Inhabern oder den Verkäufern der Patente Ansprüche geltend zu machen gewesen, wenn diese Patente mit Rechtsmängeln behaftet gewesen wären. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die Liquidationsversion des Beschwerdegegners schütze, ohne dass eine solche unter Mitwirkung aller Gesellschafter stattgefunden habe (KG act. 1, B.15, S. 13).