9.3 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, wenn von der noch nicht vollzogenen Liquidation ausgegangen werde, liege die Annahme auf der Hand, dass der Beschwerdegegner den durch Schuldübernahme übernommenen Betrag in der einfachen Gesellschaft als Eigenkapital verbucht habe. Dann wäre jedoch eine allfällige Wertminderung der Aktiven vom Beschwerdegegner allein zu tragen, da der Beschwerdeführer faktisch nicht mehr Gesellschafter gewesen sei (kein Eigenkapital) und nicht mehr dafür hätte aufkommen müssen (KG act. 1, B.14, S. 12 f.). Als letztes bringt der Beschwerdeführer sodann vor, wenn man ei- - 15 -