zu § 140). Aus diesen Grundsätzen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht eigentlich eine antizipierte Beweiswürdigung rügt, da er nicht geltend macht, rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden. Seine Beanstandungen erschöpfen sich vielmehr darin, dass er der Vorinstanz eine falsche Rechtsanwendung vorwirft, indem die Liquidation nicht vollständig vorgenommen worden sei. Ferner führt er nicht aus, aus welchen Aktenstellen sich welche weiteren, von der Vorinstanz nicht miteinbezogenen Liquidationsansprüche ergeben würden. Auf diese Rüge ist daher gesamthaft nicht einzutreten.