stanz habe den Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation nicht beachtet, handelt es sich um eine Beanstandung der falschen Anwendung von Bundesrecht, worauf nicht eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ist zu differenzieren. Die Verletzung dieses Anspruches kann an sich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise vom Richter abgenommen werden müssen.