vollständiges Liquidationsverfahren angenommen, obwohl viele für eine Liquidation relevante Fragen unbeantwortet geblieben seien; damit hätten sie eine nicht zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschwerdegegners vorgenommen, womit Art. 8 ZGB und damit klares materielles Bundesrecht verletzt worden sei (KG act. 1, B. 13, S. 11 f.). 9.2 Wiederum vermischt der Beschwerdeführer offenbar die nach kantonalem Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen und jene, welche mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht zu erheben wären. Soweit er rügt, die Vorin- - 14 -