9.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation sei verletzt worden. Die Vorinstanzen hätten zu prüfen gehabt, ob eine ganzheitliche Liquidation stattgefunden habe, welche auch Ansprüche aus ausstehenden Honoraren für Leistungen der Gesellschafter und Ansprüche aus liquidierten Lebensversicherungen der Gesellschafter umfasste hätte. Dem Beschwerdeführer wäre das Recht einzuräumen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, da aus den Akten hervorgehe, dass solche Ansprüche bestünden. Weiter wäre für die allfällige Berechnung von Zinsen zwingend ein genaues Liquidationsdatum festzulegen gewesen. Die Vorinstanzen hätten ein