8.2 Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen etwas anderes als eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz kritisieren würde. Zudem geht er von anderen tatsächlichen Annahmen – nämlich dass die Rechte am A.-Verfahren im Eigentum der einfachen Gesellschaft Konsortium "A." gewesen seien – als die Vorinstanz aus, ohne jedoch die diesbezügliche eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu beanstanden (KG act. 2, S. 8 unter Hinweis auf OG act. 105 S. 14 ff.; vgl. oben Erw. 6.2). Auf diese Rügen kann daher im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.