bzw. Lizenzen verkauft und die damit verbundenen Rechte nicht auf die einfache Gesellschaft übertragen worden. Die Rechte seien im Eigentum der einfachen Gesellschaft und damit mindestens zur Hälfte auch in jenem des Beschwerdeführers gewesen. Die Vorinstanz habe leichtfertig angenommen, dass der Beschwerdeführer für allfällige Rechtsmängel an den Lizenzrechten verantwortlich sei und dass diese Lizenzrechte nichts wert seien (KG act. 1, B.12, S. 11).