Der Beschwerdeführer sei damit faktisch nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt gewesen, andererseits hätten seinerseits noch Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestanden und die Gesellschafter hätten sich über eine allfällige Abschreibung der Aktiven einigen müssen. Erst nach diesen Vorgängen hätte man einen allfälligen Verlust aus der Liquidation der Gesellschaft feststellen können, wobei dieser auf einer anderen Anspruchsgrundlage einzuklagen gewesen wäre (KG act. 1, B.11, S. 10 f.).