8.1 In einem weiteren Punkt führt der Beschwerdeführer aus, er lege die Sache nun aus buchhalterischer, gesellschaftsrechtlicher Sicht dar. Durch die Schuldübernahme habe sich die Bilanz der einfachen Gesellschaft geändert und diese sei – nur – gegenüber dem Beschwerdegegner verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei damit faktisch nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt gewesen, andererseits hätten seinerseits noch Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestanden und die Gesellschafter hätten sich über eine allfällige Abschreibung der Aktiven einigen müssen.