durchaus geltend gemacht hatte, wenn die einfache Gesellschaft aufgelöst sei, trete sie ins Liquidationsstadium und ein Liquidator sei nicht zu ernennen, wenn keine äussere Liquidationshandlungen mehr vorzunehmen seien. Dann könne jeder Gesellschafter mit einer Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen, wobei der Richter vorfrageweise über die interne Liquidation zu entscheiden habe. Indem er eine Leistungsklage eingereicht habe, verlange er selbstverständlich vorfrageweise hiermit ausdrücklich die Liquidation (gemeint: der einfachen Gesellschaft Konsortium "A.") (BG act. 35, S. 8 f.).