7.2 Die Verletzung von materiellem Bundesrecht kann wie bereits gesagt im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Darunter fällt auch die Rüge, die Vorinstanz sei von der falschen Anspruchsgrundlage ausgegangen. Zudem hat das Gericht den geltend gemachten und bewiesenen bzw. anerkannten Lebenssachverhalt unter die entsprechenden Rechtsnormen zu subsumieren (iura novit curia), wobei vorwiegend Bundesrecht massgebend ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 57 ZPO).