7.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie willkürlich die causa der Klage von der Forderung des Beschwerdegegners auf Bezahlung des hälftigen Anteils der Solidarschuld auf die Liquidation der einfachen Gesellschaft ausgeweitet habe und damit von einer falschen Anspruchsgrundlage ausgegangen sei. Damit sei Bundesrecht verletzt worden (KG act. 1, B.7, S. 7 f. und KG act. 1, B.10, S. 9 f.).