um "A.") die Rechte am A.-Verfahren erlangt habe, sei nicht erbracht worden (KG act. 2, S. 8 unter Verweis auf OG act. 105, S. 14 ff.). Mit der bloss anders lautenden Darstellung kann der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen; die dahingehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen (insbesondere des Bezirksgerichts: OG act. 105, S. 14 ff.) ficht der Beschwerdeführer nicht an. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, über die Rechte am A.-Verfahren sei bei der Liquidation zu entscheiden, fehl.