genommen, in der Beanstandung von materiellem Bundesrecht, worauf im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, der Beweis der Liquidation nach der Version des Beschwerdegegners sei nicht erbracht, vielmehr befinde sich die Gesellschaft noch in Liquidation, da über das Schicksal der Rechte am A.-Verfahren noch nicht entschieden worden sei und sämtliche Akten noch im Eigentum der Gesellschaft seien (KG act. 1, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen gerade davon ausging, der Beweis, dass die einfache Gesellschaft (Konsorti-