Ging jedoch die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft bereits erfolgt sei, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie über diese Frage Beweis hätte erheben sollen. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 8 ZGB über bestrittene relevante tatsächliche Vorbringen keinen Beweis ab- - 11 -