Die vom Beschwerdeführer angeführte Vereinbarung sei von den Parteien nicht unterzeichnet worden. Die einfache Gesellschaft Konsortium "A." sei daher als aufgelöst zu betrachten, eine Übereinkunft über die Liquidation der einfachen Gesellschaft Konsortium "A." sei dagegen nicht zustande gekommen, weshalb die erste Instanz bei dieser Sachlage richtigerweise die Aufteilung des einzigen Passivums, der Kreditposition gegenüber der T., geprüft habe. Ging jedoch die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft bereits erfolgt sei, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie über diese Frage Beweis hätte erheben sollen.