Im Gegenteil führte die Vorinstanz an angegebener Stelle aus, eine Übertragung der fraglichen Rechte [am A.-Verfahren an die einfache Gesellschaft] sei nicht belegt und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufungsbegründung hätten sich die Parteien gerade nicht über die Liquidation geeinigt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Vereinbarung sei von den Parteien nicht unterzeichnet worden.