Diese ging – unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – weder davon aus, die Liquidation sei bereits vollzogen, noch davon, die Parteien seien sich über die Übernahme der Gesellschaft durch den Beschwerdegegner einig gewesen. Im Gegenteil führte die Vorinstanz an angegebener Stelle aus, eine Übertragung der fraglichen Rechte [am A.-Verfahren an die einfache Gesellschaft] sei nicht belegt und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufungsbegründung hätten sich die Parteien gerade nicht über die Liquidation geeinigt.