6.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Diese ging – unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – weder davon aus, die Liquidation sei bereits vollzogen, noch davon, die Parteien seien sich über die Übernahme der Gesellschaft durch den Beschwerdegegner einig gewesen.