8 ZGB vom Beschwerdegegner Beweis über die effektiv erfolgte Liquidation verlangen müssen. Auch hätte man anerkennen müssen, dass der Beschwerdeführer an der Liquidation hätte mitwirken können müssen, da Gesellschaftsbeschlüsse nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig gewesen wären. Daher sei der Beweis der erfolgten Liquidation nicht erbracht, da über die Rechte am A.-Verfahren nicht entschieden worden sei und sämtliche Akten noch im Eigentum der Gesellschaft seien (KG act. 1, B.6, S. 6 f.).