die Patente und weitere Aktiven und Ansprüche der Gesellschaft als Folge der Schuldübernahme dem Beschwerdegegner zustehen sollten. Die Vorinstanz habe die Liquidationsvereinbarung der Parteien (gemeint wohl: BG act. 24/2) nicht als Beweis anerkannt, sondern vielmehr gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners die Liquidation als vollzogen betrachtet. Da die Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich Liquidation nicht anerkannt werde, hätte die Vorinstanz gemäss Art. 8 ZGB vom Beschwerdegegner Beweis über die effektiv erfolgte Liquidation verlangen müssen.