6.1 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Schuldübernahme des Beschwerdegegners habe vorerst nicht den Beschwerdeführer, sondern die einfache Gesellschaft entlastet. Diese Schuldübernahme sei ein Teil der Liquidation bzw. der Übernahme der Gesellschaft durch den Beschwerdegegner gewesen, über welche sich die Parteien – wie auch die Vorinstanz in Erw. III.3, S. 8 unten bestätigt habe – einig gewesen seien. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdegegner dies nicht ohne Gegenleistung gemacht habe. Es sei vereinbart gewesen, dass - 10 -