ZGB erforderlich gewesen wäre; damit sei Art. 8 ZGB und somit Bundesrecht verletzt worden (KG act. 1, B.5, S. 5 f.). 5.2 Klarerweise macht der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die Verletzung von materiellem Bundesrecht geltend, was mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht vorzubringen wäre. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO; vgl. Erw. 1.2 oben).