5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe durch seine Schuldübernahme nach Art. 175 OR den Beschwerdeführer rechtswirksam aus dessen Solidarschuld gegenüber der Bank entlassen, was jedoch nicht automatisch bewirke, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer seinerseits ein Forderungsrecht habe. Nach wie vor habe der Beschwerdegegner nicht zu beweisen vermocht, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Schuldübernahme zu einer Rückzahlung verpflichtet sei und er habe auch nicht darlegen können, dass er von der Bank zur Schuldübernahme gezwungen worden sei, was jedoch gemäss Art. 8 ZGB erforderlich gewesen wäre; damit sei Art.