schwerdegegners mit der Bank (BG act. 27/3), mit welcher der Beschwerdegegner den beiden Parteien gewährten Kredit zur alleinigen Rückzahlung übernommen habe, bloss den Beschwerdeführer gegenüber der Bank entlastet, also allein im externen Verhältnis (OG act. 105, S. 13; BG Prot. S. 93 und S. 109). Diese Aussagen stehen diametral der blossen Vermutung des Beschwerdeführers gegenüber, dass ohne die Gewissheit, dass auch die Aktiven an den Beschwerdegegner übergegangen seien, keine Bank den Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung entlassen hätte. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanzen liegt damit nicht vor, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann.