hatten und nicht wussten, ob die einfache Gesellschaft Konsortium "A." liquidiert worden sei bzw. ob der Beschwerdegegner die Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft unter vollständiger Entlastung des Beschwerdeführers übernommen habe (vgl. OG act. 105, S. 13 unter Hinweis auf BG Prot. S. 94, 99, 109, 117). Nach Darstellung der Zeugen K. und N. habe die Vereinbarung des Be- - 9 -